4.

Einreichung beim Patentamt und ggf. Diskussion mit dem Patentprüfer zur Definition eines patentwürdigen Gegenstands durch die Erwiderung von Amtsbescheiden mit ggf. Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung.


Wir bieten Ihnen kom­pe­ten­te Be­ra­tung und Ver­tre­tung als deut­scher Pa­ten­an­walt, als Euro­pean Pa­tent At­tor­ney (eu­ro­pä­i­scher Ver­tre­ter) so­wie als zu­ge­las­se­ner Ver­tre­ter vor dem ein­heit­li­chen Pa­tent­ge­richt auf den tech­ni­schen Ge­bie­ten der Elek­tro­tech­nik, der Me­cha­tro­nik und des Ma­schi­nen­baus auf den Rechts­ge­bie­ten Pa­tent­recht, Ge­brauchs­muster­recht, Mar­ken­recht, De­sign­recht (Ge­schmacks­muster­recht) und Ar­beit­neh­mer­er­fin­der­recht.

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