Was schützt ein Design?Ästhetik als wirtschaftlicher Wert
Das Geschmacksmuster bzw. das eingetragene Design schützt die Erscheinungsform, d.h. die ästhetische Gestaltung, eines Produkts. Gemeint ist die Gestaltung der Form, der Farbe, der Oberfläche etc. eines Körpers, d.h. der äußere Eindruck eines Objektes.
Eine ästhetisch ansprechende Gestaltung eines Produkts kann für den Kunden sehr einprägsam sein, zu einer hohen Wertvorstellung führen und damit zu einem wesentlichen Kaufkriterium werden, ebenso wie die Qualität des Produktes oder dessen technische Funktionalität, welche vielleicht eher innerhalb eines Produktbereichs mit den Produkten der Wettbewerber vergleichbar sind als ein individuelles Design. Daher kann durch ein neues Design eines Produktes auch bei gleichbleibendem technischen Inhalt ein neuer Kaufanreiz für die Kunden geschaffen werden.
Aus diesem Grund kann auch ein Design ein schützenswertes Gut darstellen, insbesondere falls die Aufwendungen für einen Designentwurf sowie die Herstellung von Mustern und Prototypen sehr hoch waren.

Eintragung, Schutzdauerund rechtliche Voraussetzungenfür den Designschutz

Ein Design kann als eingetragenes Design beim Deutschen Patent -und Markenamt (DPMA) oder auch als EU-weit geltendes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante eingetragen werden. Der Schutz des eingetragenen Designs bzw. des Geschmacksmusters beträgt in beiden Fällen bis zu 25 Jahren, beginnend mit dem Tag der Anmeldung und in Schritten von fünf Jahren gegen amtliche Gebühr verlängerbar.
Für den Schutz als Geschmacksmuster ist es erforderlich, dass sich der Gesamteindruck des einzutragenden Designs bzw. Geschmacksmusters von bekannten Erscheinungsformen unterscheidet. Da die Eintragung ohne sachliche Prüfung erfolgt, ist eine eigene Recherche nach bekannten konkurrierenden Designs empfehlenswert.
Bei der Eintragung gilt eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist, d.h. auch bereits vorgestellte Designs des Anmelders können noch bis zu zwölf Monate nach ihrer erstmaligen Präsentation in der Öffentlichkeit von dem Berechtigten als eingetragenes Design bzw. als Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet werden.


