Was Sie als Gebrauchs­muster schützen lassen können

Als Gebrauchsmuster geschützt werden kann eine Erfindung, die neu ist, die auf einem erfinderischen Schritt beruht und die gewerblich anwendbar ist. Bitte beachten Sie, dass die Erfindung technisch sein muss.

Als Gebrauchsmuster schützen lassen sich Vorrichtungserfindungen, nicht jedoch Erfindungen, die nach dem nach dem Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen sind. Dazu gehören unter anderen Verfahrenserfindungen, Messvorgänge, Lehrmethoden, Baupläne, Schnittmuster, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden ebenso wie biotechnologische Erfindung, Pflanzensorten und Tierarten, um nur einige zu nennen.

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Das Gebrauchs­muster anmelden:Der schnelle Schutz eines ungeprüften “Scheinrechts”

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Die Eintragung eines Gebrauchsmusters ist häufig schon innerhalb von ca. zwei Monaten erledigt. Grund ist, dass das Gebrauchsmuster im Eintragungsverfahren lediglich auf das Vorliegen formaler Voraussetzungen überprüft wird. Nicht geprüft werden beim Eintragungsverfahren eines Gebrauchsmusters die sogenannten materiellen Voraussetzungen. Zu diesen materiellen beziehungsweise inhaltlichen Voraussetzungen eines Gebrauchsmusters gehört, dass die angemeldete Erfindung

neu ist
erfinderisch ist und
gewerblich anwendbar ist.

Diese fehlende materiellrechtliche Prüfung macht das eingetragene Gebrauchsmuster zu einem „Scheinschutzrecht”, so dass die Durchsetzung der Ansprüche aus einem Gebrauchsmuster gegenüber Dritten sehr kritisch zu überlegen ist, ist doch der Einwand der mangelnden Schutzfähigkeit im Gebrauchsmusterver­letzungsverfahren sowie ein Löschungsantrag als Gegenangriff des Dritten zu erwarten.

Das bedeutet, dass sich der Anmelder eines Gebrauchsmusters eigenverantwortlich vor der Antragstellung durch eine sorgfältige Recherche vergewissern sollte, dass die Voraussetzungen für ein wirksames Schutzrecht auch tatsächlich vorliegen.