Die Markeals Herkunftsnachweis und Werbeträger
Eine Marke dient als Herkunftshinweis eines Produktes oder einer Dienstleistung. Das Ausschließlichkeitsrecht an der Marke soll den Inhaber in die Lage versetzen, seine Waren und Dienstleistungen im Wettbewerb gegenüber konkurrierenden Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen als aus seinem Geschäftsbetrieb stammend zu individualisieren und zur Geltung zu bringen. Im Rahmen der Werbung soll die Marke einem Produkt oder einer Dienstleistung eine bestimmte Anmutung vermitteln.


Markenals wertvolle Assetsim Unternehmen
Eine Marke steht für Qualität und soll einen Wiedererkennungseffekt beim Käufer hervorrufen, um ihm zum Kauf eben dieses Produktes bzw. der Auswahl eben dieses Dienstleistungsanbieters aus dem vielfältigen Waren- bzw. Dienstleistungsangebot des Marktes zu bewegen. Dies gilt für Konsumprodukte ebenso wie für Investitionsgüter.
Die Schutzrechtsdauer einer Marke beträgt zunächst zehn Jahre und kann beliebig häufig um weitere zehn Jahre verlängert werden, so dass eine Marke einen dauerhaften Unternehmenswert darstellen kann.
Markenbestandteileund Schutzvoraussetzungen
Die Marke setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
- dem Zeichen, welches man i.A. unter der Marke versteht, z.B. einem Wort, einer grafischen Darstellung wie einem Bild oder auch einer Farbe, oder häufig einer Kombination hieraus, und
- dem Produkt bzw. der Dienstleistung, für die das Zeichen verwendet wird.
Die Marke ist ein auf absolute Schutzhindernisse geprüftes Schutzrecht und weist somit eine gewisse Rechtsbeständigkeit auf. Dies bedeutet, dass der Kreativität bei der Wahl des Zeichens gesetzliche Grenzen zum Wohl der Allgemeinheit gesetzt sind, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens z.B. durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) geprüft werden. Hierdurch soll z.B. sichergestellt werden, dass durch die Gewährung eines Monopols andere Marktteilnehmer nicht ungebührlich in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt werden.
Eine Prüfung von relativen Schutzhindernissen, d.h. der Kollision einer Marke mit bestehenden älteren Marken und anderen Schutzrechten Dritter, erfolgt jedoch nicht bei der Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), sondern erst danach auf Initiative Dritter als Widerspruchsverfahren vor dem DPMA. Daher empfiehlt es sich, vor der Anmeldung eine Recherche nach bestehenden kollidierenden älteren Marken Dritter selbst durchzuführen.

Benutzungspflicht der Marke
Ferner unterliegt eine Marke – nach einer fünfjährigen Schonfrist – einem Zwang der ernsthaften Benutzung. Geschieht dies nicht, so kann auf Antrag Dritter die Löschung zumindest für einen Teil der eingetragenen Waren- und Dienstleistungen erfolgen.
Es ist die Eintragung einer Deutschen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), die Eintragung einer EU-weit geltenden Gemeinschaftsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante sowie nationale Marken in anderen Staaten, ggfs. als internationale Markenanmeldung, möglich.


