Was kann ein Patent alles bewirken

Das Patent ist das bekannteste und am häufigsten genutzte technische Schutzrecht:

  • Ein Patent bietet über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren ab dem Tag der Anmeldung seinem Inhaber im Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes ein Verbietungsrecht gegenüber Dritten.
  • Im Falle einer Patentverletzung gehören zu den Ansprüchen aus einem Patent:
  • Unterlassung der Patentverletzung für die Zukunft, ggf. mittels Einstweiliger Verfügung durchsetzbar;
  • Schadensersatz für die Patentverletzung der Vergangenheit, z.B. in Form des entgangenen eigenen Gewinns, der Herausgabe des Gewinns des Verletzers oder in Höhe einer fiktiven Lizenz am Gegenstand des Patents;
  • Beschlagnahme und Vernichtung der Verletzungsprodukte sowie ggf. deren Herstellungsvorrichtungen (z.B. Maschinen, Formen und Werkzeuge etc.);
  • Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der Verletzungsprodukte.
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  • Ein Patent stellt einen eigenen Wertgegenstand dar und kann lizenziert oder verkauft werden.
  • Ein Patent dient als Beleg der eigenen Innovationskraft am Markt und kann ein Instrument der Außendarstellung und des Marketings sein.
  • Ein Patent kann in den meisten Staaten als nationales Recht erlangt werden. Ausgehend von einer ersten üblicherweise nationalen Patenterstanmeldung können Nachanmeldungen in anderen Staaten erfolgen, üblicherweise über das international einheitliche Anmeldeverfahren (PCT) bzw. in den Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) über ein einheitliches Erteilungsverfahren sowie über nationale Patentanmeldungen im Ausland über dortige Patentanwälte als Korrespondenzanwälte.

Was kann durch ein Patentüberhaupt geschützt werden

Unter den Schutz eines Patents, der sich durch die Formulierung der Ansprüche bestimmt, fallen:

Technische Gegen­stände und Verfahren

samt der unmittelbar hiermit hergestellten Erzeugnisse, etwa z.B. Maschinen, Vorrichtungen, Schaltungen, Geräte und deren Teile.

Verfahren zum Herstellen von Erzeugnissen

sowie Arbeits- und Anwendungsverfahren.

Chemische Erzeugnisse

z.B. Kunststoffgranulate, Kunstdünger oder Arzneimittel.

Mikrobiologische Verfahren

und deren Anwendung.

Nicht patentrechtlich geschützt werden können per Gesetz, zumindest in Deutschland, beispielsweise Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ferner Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen, sofern hierfür als solches Schutz begehrt wird.

Wie sieht der Weg zur Erlangung eines Patentschutzes aus

Der Ablauf zur Erlangung eines Patents von der Idee bis zur Patenterteilung lässt sich beispielhaft wie folgt skizzieren:

1.

Entstehen der Erfindung und ggf. Meldung durch den Arbeitnehmer als Erfinder bei seinem Arbeitgeber.

2.

Bewertung der Nutzungsmöglichkeiten, z.B. Anmeldung oder Geheimhaltung, und Abstimmung der Anmeldestrategie, z.B. welche Schutzrechte in welchen Ländern auf welchem Verfahrensweg zu welchem Zeitpunkt.

3.

Ausarbeitung einer Patentanmeldung mit Beschreibung, Ansprüchen, Figuren und Zusammenfassung mit ggf. vorheriger Recherche nach relevantem Stand der Technik.

4.

Einreichung beim Patentamt und ggf. Diskussion mit dem Patentprüfer zur Definition eines patentwürdigen Gegenstands durch die Erwiderung von Amtsbescheiden mit ggf. Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung.

5.

Erteilung eines Patents.

6.

Ggf. Verteidigung des erteilten Patents im Einspruchsverfahren gegenüber Dritten.

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Die Durchführung all dieser Verfahrensschritte und der Beratung darüber hinaus fällt in die Kompetenz eines Patentanwalts.

Bei einer Patentanmeldung sowie bei einem Patent ist zu beachten, dass – zumindest für Deutschland – ab dem dritten Jahr jährlich amtliche Gebühren anfallen, um die Patentanmeldung bzw. das Patent um ein weiteres Jahr zu verlängern. Diese amtlichen Gebühren werden als Jahresgebühren bezeichnet und steigen im Laufe der Jahre an.