Gebrauchsmusterund Patent: Gemeinsamkeiten

Das Gebrauchsmuster ähnelt dem Patent sehr stark und wird häufig als das „kleine Patent“ angesehen. Gemeinsamkeiten von Gebrauchsmuster und Patent sind z.B.:

  • Es können jeweils technische Gegenstände wie etwa z.B. Maschinen, Vorrichtungen, Schaltungen, Geräte und deren Teile sowie chemische Erzeugnisse, z.B. Kunststoffgranulate, Kunstdünger oder Arzneimittel geschützt werden; Verfahren sind dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich.
  • Der Schutz in Form des Verbietungsrechts und dergleichen gegenüber Dritten ist vergleichbar.
  • Aufbau und Inhalt der Anmeldungen sind vergleichbar, ebenso der Aufwand der Erstellung der Anmeldungsunterlagen sowie deren Einreichung.
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Gebrauchsmuster und Patent: Unterschiede

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Unterschiede von Gebrauchsmuster und Patent sind z.B.:

  • Das Gebrauchsmuster hat eine Laufzeit von 10 Jahren ab dem Tag der Anmeldung gegenüber 20 Jahren ab dem Tag der Anmeldung bei einem Patent.
  • Der Schutz des Gebrauchsmusters tritt mit seiner Eintragung in der Regel ca. zwei Monate nach dem Tag der Anmeldung ein, der Schutz des Patents hingegen erst mit dessen Erteilung, was ein bis mehrere Jahre ab dem Tag der Anmeldung dauern kann.
  • Verfahren sind vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen, können jedoch durch ein Patent geschützt werden samt der unmittelbar hiermit hergestellten Erzeugnisse.
  • Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht, d.h. es wird ohne eine inhaltliche Prüfung der Schutzfähigkeit eingetragen, weshalb anstelle der amtlichen Recherche eine eigene Recherche nach bestehenden relevanten Schutzrechten sinnvoll ist. Die Überprüfung der Schutzfähigkeit erfolgt dann ggf. erst später im Rahmen eines Löschungsverfahrens und bzw. oder bei der Geltendmachung einer Schutzrechtsverletzung.
  • Ist eine technische Erfindung bereits seitens des Anmelders an die Öffentlichkeit gelangt, kann hierauf noch bis zu sechs Monaten danach ein Gebrauchsmuster erlangt werden (Neuheitsschonfrist); die Erteilung eines Patents auf diese Erfindung ist jedoch nicht mehr möglich, da sie bereits veröffentlicht wurde und somit nicht mehr neu ist
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Der Nutzen eines Gebrauchsmusters gegenüber dem Patent

Je nach Situation kann die Anmeldung eines Patents oder eines Gebrauchsmusters sinnvoll sein – es können jedoch in Deutschland auch beide Anmeldungen (bei im Wesentlichen lediglich einmaligem Aufwand der Erstellung der Anmeldungsunterlagen selbst) zumindest zeitweise parallel verfolgt werden, um schnell durch die Eintragung als Gebrauchsmuster einen Schutz zu erhalten und dennoch langfristig die eigenen Interessen durch ein erteiltes Patent als geprüftes Schutzrecht mit größerer Rechtssicherheit durchsetzen zu können.


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