Der Schutz Ihrer Ideen

Die Möglichkeiten zum Schutz eigener Produkte gegen Nachahmungen sind durchaus vielfältig und bieten in ihrer Gesamtheit ein wirkungsvolles Mittel, das eigene geistige Eigentum zu sichern und die eigene Innovationskraft werbewirksam zu belegen.

Das Patent

Das Patent ist das bekannteste und am häufigsten genutzte technische Schutzrecht. Es dient dem zeitlich begrenzten Schutz (max. 20 Jahre) technischer Vorrichtung, chemischer Stoffe und technischer Verfahren sowie der hierdurch unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Die Erteilung erfolgt nach einer Prüfung der Schutzfähigkeit durch das Patentamt, wodurch ein Patent als sog. geprüftes Schutzrecht eine höhere Rechtssicherheit aufweist.

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Das Gebrauchs­muster

Das Gebrauchsmuster ähnelt dem Patent sehr stark und wird häufig als das „kleine Patent“ angesehen. Es dient dem zeitlich begrenzten Schutz (max. 10 Jahre) technischer Vorrichtung und chemischer Stoffe – Verfahren sind vom Gebrauchsmusterschutz explizit ausgeschlossen. Die Eintragung und deren Veröffentlichung erfolgt zeitnah (in der Regel innerhalb von ca. zwei Wochen bis zur Eintragung und ca. zwei Monaten bis zu dessen Veröffentlichung), jedoch ohne eine Prüfung der Schutzfähigkeit durch das Patentamt, wodurch ein Gebrauchsmuster als sog. ungeprüftes Schutzrecht eine geringere Rechtssicherheit aufweist. Einen genaueren Vergleich zwischen Patent und Gebrauchsmuster finden sind hier.

Mehr über Gebrauchs­musterschutz erfahrenVergleich Patent – Gebrauchsmuster

Die Marke

Die Marke dient als Herkunftshinweis eines Produktes oder einer Dienstleistung. Sie steht für Qualität und soll einen Wiedererkennungseffekt beim Käufer hervorrufen, um ihm zum Kauf eben dieses Produktes bzw. der Auswahl eben dieses Dienstleistungsanbieters aus dem vielfältigen Waren- bzw. Dienstleistungsangebot zu bewegen. Dies gilt für Konsumprodukte ebenso wie für Investitionsgüter.

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Das Design

Das Geschmacksmuster bzw. das eingetragene Design schützt ein Design, d.h. die ästhetische Gestaltung eines Produkts. Eine ästhetisch ansprechende Gestaltung eines Produkts kann für den Kunden sehr einprägsam sein, zu einer hohen Wertvorstellung führen und damit zu einem wesentlichen Kaufkriterium werden, ebenso wie die Qualität des Produktes oder dessen technische Funktionalität, welche vielleicht eher innerhalb eines Produktbereichs vergleichbar sind als ein individuelles Design. Daher kann auch ein Design ein schützenswertes Gut sein.

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Umfassender Schutz Ihres Eigentums

Betrachtet man die Möglichkeiten dieser vier Arten gewerblicher Schutzrechte, so lässt sich in der Kombination durch das jeweilige Schutzrecht für die verschiedenen Aspekte eines Produkts – technische Funktion (Patent oder Gebrauchsmuster), Herkunftshinweis (Marke) und äußere Beschaffenheit (Geschmacksmuster bzw. eingetragenes Design) – ein umfassender Schutz gegen Nachahmung schaffen und die eigene Handlungsfreiheit schützen.

Das Arbeitnehmer­erfindungsrecht

Des Weiteren ist mit der Entwicklung neuer Produkte in Unternehmen das Arbeitnehmererfindungsrecht untrennbar verbunden, da diese Entwicklungen auf Erfindungen von Arbeitnehmern beruhen und erst mittels des Arbeitnehmererfindungsrechts auf den Arbeitgeber übergehen. Da die Bewertung, ob die Idee eines Arbeitnehmers erfinderisch und damit patent- oder gebrauchsmusterfähig ist, nach den Kriterien des Patent- bzw. Gebrauchsmusterrechts erfolgt, die dem Patentanwalt bestens vertraut sind, fällt auch das Rechtsgebiet des Arbeitsnehmererfinderrechts in den Kompetenzbereich der Patentanwälte.

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Wir bieten Ihnen kom­pe­ten­te Be­ra­tung und Ver­tre­tung als deut­scher Pa­ten­an­walt, als Euro­pean Pa­tent At­tor­ney (eu­ro­pä­i­scher Ver­tre­ter) so­wie als zu­ge­las­se­ner Ver­tre­ter vor dem ein­heit­li­chen Pa­tent­ge­richt auf den tech­ni­schen Ge­bie­ten der Elek­tro­tech­nik, der Me­cha­tro­nik und des Ma­schi­nen­baus auf den Rechts­ge­bie­ten Pa­tent­recht, Ge­brauchs­muster­recht, Mar­ken­recht, De­sign­recht (Ge­schmacks­muster­recht) und Ar­beit­neh­mer­er­fin­der­recht.

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