Entstehung der Erfindung

Herr Patrick Frey ist seit Jahren als Industriedesigner tätig: http://www.patrick-frey.com/.

Bei seiner Tätigkeit entstand die eigene Idee, ein Lastenfahrrad bzw. ein Cargobike zu entwickeln, das in der Länge flexibel veränderlich ist, um die Länge der Ladefläche bzw. des Laderaums stufenlos einstellen zu können.

AmtlichesPrüfungs­­verfahren

Die Patentanmeldung wurde am 15. November 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter dem Aktenzeichen 10 2018 128 629.5 eingereicht. Die Veröffentlichung erfolgte am 20. Mai 2020: Patentveröffentlichung bei Espacenet.

Der erste Prüfungsbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) fiel grundsätzlich sehr positiv aus. Es wurden amtsseitig vier Patentdokumente als Stand-der-Technik recherchiert, jedoch die Neuheit aller Ansprüche der Patentanmeldung gegenüber den vier Stand-der-Technik-Dokumenten zugestanden. Auch die erfinderische Tätigkeit der meisten Unteransprüche wurde explizit bejaht. Allerdings wurde die Merkmalskombination des Anspruch 1 der Patentanmeldung als nicht erfinderisch gegenüber der Kombination zweier Dokumente des Standes-der-Technik beanstandet.

Zur Erwiderung des ersten Prüfungsbescheids wurde für die erfinderische Tätigkeit der Merkmalskombination des Anspruch 1 der Patentanmeldung argumentiert.

Im zweiten Prüfungsbescheid wurde nun eine Beanstandung einer mangelnden Neuheit des Anspruchs 1 der Patentanmeldung erhoben, da der Prüfer bei der erneuten Betrachtung des amtsseitig recherchierten Standes-der-Technik zusätzliche Informationen erkannt hatte, welche die Merkmalskombination des Anspruch 1 der Patentanmeldung zeigen sollten.

Da zwischenzeitlich im Rahmen der 12monatigen Prioritätsfrist eine europäische Patentnachanmeldung 19207545.5 getätigt worden war, wurde die Erwiderung des zweiten Prüfungsbescheids im deutschen Prüfungsverfahren nun fortlaufend durch 12monatige Fristverlängerungen herausgeschoben und stattdessen das europäische Prüfungsverfahren betrieben.

Im europäischen Recherchenbericht wurde teilweise derselbe sowie weiterer Stand-der-Technik wie im deutschen Verfahren betrachtet. Einige Unteransprüche wurden ebenfalls als erteilbar in Aussicht gestellt, der Anspruch 1 sowie die meisten Unteransprüche der Anmeldung jedoch nicht. Auch wurde der Anspruch 1 als nicht klar formuliert angesehen, was zu einer breiteren Interpretation des Standes-der-Technik führte.

Die Erwiderung auf den europäischen Recherchenbericht mit dessen Stellungnahme erfolgte rein argumentativ, um die Formulierung des Anspruchs 1 der Patentanmeldung als klar zu erläutern, was dann zu ausreichende Unterschieden gegenüber dem vorliegenden Stand-der-Technik führen sollte, um die Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu begründen.

Im ersten Prüfungsbescheid hielt das EPA jedoch an der ablehnenden Auffassung fest, wenngleich der vorgebrachten Argumentation gefolgt werden konnte, allerdings mit dem Hinweis, dass die argumentativ vorgetragene Interpretation des Anspruchs 1 der Anmeldung so dort nicht formuliert sei.

Es folgte ein reger telefonischer Austausch mit dem Prüfer des EPA, wie eine Patenterteilung erfolgen könnte. Verschiedene Änderungen des Anspruchs 1 wurden sowohl seitens des Prüfers und seines Vorgesetzten als auch diesseitig mit Herrn Patrick Frey diskutiert, da grundsätzlich Einigkeit bestand, dass die Anmeldung einen patentfähigen Gegenstand aufweise, jedoch dieser Gegenstand im Anspruch 1 so zu formulieren wäre, um sich einerseits gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik abzugrenzen und andererseits die Erfindung angemessen zu schützen.

Daher wurde der Anspruch 1 der Anmeldung entsprechend klarstellend geändert und der erste Prüfungsbescheid entsprechend erwidert.

Im Ergebnis wurde der Anspruch 1 der Patentanmeldung anstelle auf ein „Lastenrad“ auf ein „Lastenfahrrad“ gerichtet, um sich gegenüber sonstigen Vorrichtungen des Standes-der-Technik, welche Räder aufwiesen und zum Transport von Lasten irgendwie geeignet aber keine Fahrräder sein, abzugrenzen. Dies führte zu einer minimalen Änderung des Anspruchs 1 der Patentanmeldung mit äußerst großer Wirkung.

Die Erteilung des europäischen Patents EP 3 653 478 B1 wurde am 21. Juli 2021 veröffentlicht. Die Validierung erfolgte lediglich für Deutschland als größter Markt für Fahrräder in Europa. Die parallele deutsche Patenterstanmeldung wurde nach Ablauf der Einspruchsfrist des europäischen Patents zurückgenommen.

AktuellerStatus und Kontakt

Das erfindungsgemäße Produkt stellt sich nunmehr wie folgt dar (Stand: September 2025): https://www.qemeo.de/