Entstehung der Erfindung
Frau Jessica Gottre ist Tierärztin und Frau Andrea Bethge ist Dressurausbilderin.
Bei ihren praktischen Tätigkeiten am bzw. mit dem Tier haben sie festgestellt, dass die bisher verfügbaren Tierthermometer in mehrerlei Hinsicht nicht ihren Anforderungen genügen und somit einiges an Verbesserungspotential aufweisen. Entsprechende theoretische Überlegungen führten zu mehreren Ansätzen für ein verbessertes Tierthermometer, was sind handschriftlich skizzieren ließ:
Bei der patentrechtlichen Betrachtung des verbesserten Tierthermometers stellt sich heraus, dass mehrere Aspekte des Tierthermometers unabhängig voneinander als Erfindung angesehen und somit auch unabhängig voneinander beansprucht werden könnten, entweder als separate Patentanmeldungen oder als mehrere unabhängige Ansprüche in einer gemeinsamen Patentanmeldung, welche ggfs. im Laufe des Prüfungsverfahrens nachträglich in mehrere Patentanmeldung zu teilen sein könnte, würden diese Aspekte amtsseitig als uneinheitlich angesehen werden.
Es wurde die zweite Möglichkeit gewählt und eine gemeinsame Patentanmeldung mit unabhängigen Ansprüchen auf ein „Veterinärthermometer (1) mit einer Erkennung des Unterschreitens und/oder Überschreitens eines Temperaturgrenzwertes“, auf ein „Veterinärthermometer (1) mit einem Leuchtmittel (12)“, auf ein „Veterinärthermometer (1) mit einer Solarzelle“, auf ein „System (1, 2) eines Veterinärthermometers (1) und mit einem Thermometerhalter (2)“ sowie auf dessen „Thermometerhalter (2)“ ausgearbeitet.
AmtlichesPrüfungsverfahren
Die Patentanmeldung wurde am 21. Dezember 2023 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht und nach ca. 18 Monaten am 26. Juni 2024 als DE 10 2023 136 294 A1 veröffentlicht, siehe: Patentveröffentlichung bei Espacenet.
Der erste Prüfungsbescheid des DPMA vom 21. August 2024 brachte sowohl Produkte als auch Patentdokumente als Stand der Technik hervor. Auch wurden die Formulierungen einiger Merkmale amtsseitig als unklar beanstandet. Eine Beanstandung der fünf unabhängigen Ansprüche als uneinheitlich erfolgte nicht.
In Reaktion auf den ersten Prüfungsbescheid des DPMA wird derzeitig lediglich der erste Aspekt des „Veterinärthermometers (1) mit einer Erkennung des Unterschreitens und/oder Überschreitens eines Temperaturgrenzwertes“ als unabhängiger Anspruch weiterverfolgt und für dessen Neuheit und für dessen erfinderische Tätigkeit argumentiert. Die weiteren Aspekte wurden in abhängige Ansprüche umformuliert, um unter die Argumentation des Anspruchs 1 zu fallen.
Das weitere Prüfungsverfahren bleibt abzuwarten (Stand: Juli 2025).
AktuellerStatus und Kontakt
Die Erfindung sieht noch der gewerblichen Nutzung entgegen. Interessenten können sich gerne bei Frau Andrea Bethge melden:




