Entstehung der Erfindung

Herr Stefan Büttner ist staatlich geprüfter Bautechniker sowie Fliesenleger- und Estrichlegermeister. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger auf diesem Gebiet betreibt er ein Gutachterbüro für die Gewerke Fliesen und Estrich.

Aufgrund seiner gutachterlichen Tätigkeit erkannte Herr Stefan Büttner Nachteile bzw. Defizite bei der Probenentnahme an Estrichen zum einen für Druckfestigkeitsprüfungen und Biegezugprüfung und zum anderen für Feuchtigkeitsmessungen mit dem CM-Gerät zur Durchführung der Calciumcarbid-Methode.

Der gemeinsame Lösungsansatz ist die jeweilige Verwendung eines Prüfrahmens, der in den Estrich eingebracht und mit Estrich gefüllt werden kann. Später kann dann jeweils der Estrich aus dem Prüfrahmen einfach entnommen und geprüft werden, ohne den Estrich um den Prüfrahmen herum zu beschädigen, wie bisher. Auch lässt sich der Prüfrahmen wieder auffüllen und im Estrich verbaut belassen, um das Gewerk nicht zu verändern.

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Eine Recherche nach Stand-der-Technik durch das EZN Erfinderzentrum Norddeutschland GmbH, siehe https://www.ezn.de/, lieferte mehrere Dokumente der Patentliteratur, welche jedoch deutlich unterschiedlich zur Erfindung waren.

Entsprechend fiel die Entscheidung, eine deutsche Patentanmeldung auszuarbeiten. Der recherchierte Stand-der-Technik wurde aufgrund der geringen Relevanz dort nicht genannt.

Die Patentanmeldung wurde am 04. Januar 2023 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter dem amtlichen Aktenzeichen 10 2023 100 143.4 eingereicht.

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Eine Erfindung entwickelt sich häufig mit der Zeit weiter, da der Erfinder weitere Erkenntnisse sammelt bzw. weiter über die Erfindung nachdenkt. Dieser Prozess endet auch nicht mit der Einreichung einer Patentanmeldung.

So entstanden innerhalb der 12monatigen Prioritätsfrist noch Verbesserungen der bereits angemeldeten Erfindung, welche als weitere Darstellungen und Ansprüche dann in eine deutsche Patentnachanmeldung einflossen, welche auf der vorangehenden deutschen Patenterstanmeldung beruhte.

AmtlichesPrüfungs­­verfahren

Bei den Änderungen der deutschen Patentnachanmeldung gegenüber dessen Patenterstanmeldung konnte ferner das Rechercheergebnis des ersten Prüfungsbescheids der deutschen Patenterstanmeldung berücksichtigt werden. Der Prüfungsbescheid war nicht mehr zu erwidern, da die Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Patenterstanmeldung durch eine deutsche Patentnachanmeldung per Gesetz zur Annahme der Zurücknahme der deutschen Patenterstanmeldung führt (sog. innere Priorität).

Die Patentnachanmeldung wurde am 04. Juli 2024 als DE 10 2024 100 129 A1 veröffentlicht, siehe:

https://worldwide.espacenet.com/patent/search/family/091472012/publication/DE102024100129A1?q=de102024100129

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