Verteidigung eigener bzw. Vernichtung fremder Schutzrechte

Mit der Eintragung bzw. Erteilung eines Schutzrechts durch das jeweilige Amt ist die Erlangung des Schutzrechts grundsätzlich abgeschlossen – es sei denn, ein Dritter geht gegen dieses vor!

Hier bieten sich je nach Schutzrecht die Möglichkeiten, im zeitlich direkten Anschluss an die Erteilung gegen das Patent einen Einspruch einzulegen oder später gegen das Patent ein Nichtigkeitsverfahren zu betreiben bzw.  gegen die Eintragung des Gebrauchsmusters, der Marke oder des Geschmacksmusters die Löschung zu beantragen.

Aufwand und Argumentation

In allen Fällen sind sowohl für den Schutzrechtinhaber als auch für den Dritten Argumente und Unterlagen erforderlich, die die Schutzunfähigkeit des erteilten bzw. eingetragenen Schutzrechts belegen bzw. widerlegen und das zuständige Gremium, d.h. Amt oder Gericht, von dieser Sichtweise auch überzeugen. Dies kann mit einen nicht unerheblichen Aufwand verbunden sein. Es kann neben der vollständigen Vernichtung des Schutzrechts auch lediglich die Einschränkung des Schutzbereiches erreicht werden.

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