Rechtsgebiete

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Die Möglichkeiten zum Schutz eigener Produkte gegen Nachahmungen sind durchaus vielfältig und bieten in ihrer Gesamtheit ein wirkungsvolles Mittel, das eigene geistige Eigentum zu sichern und die eigene Innovationskraft werbewirksam zu belegen:

  • Das PATENT ist das bekannteste und am häufigsten genutzte technische Schutzrecht. Es dient dem zeitlich begrenzten Schutz (max. 20 Jahre) technischer Vorrichtung, chemischer Stoffe und technischer Verfahren sowie der hierdurch unmittelbar hergestellten Erzeugnissen. Die Erteilung erfolgt nach einer Prüfung der Schutzfähigkeit durch das Patentamt, wodurch ein Patent als sog. geprüftes Schutzrecht eine höhere Rechtssicherheit aufweist.
  • Das GEBRAUCHSMUSTER ähnelt dem Patent sehr stark und wird häufig als das „kleine Patent“ angesehen. Es dient dem zeitlich begrenzten Schutz (max. 10 Jahre) technischer Vorrichtung und chemischer Stoffe – Verfahren sind vom Gebrauchsmusterschutz explizit ausgeschlossen. Die Eintragung erfolgt zeitnah (in der Regel nach ca. vier Monaten), jedoch ohne eine Prüfung der Schutzfähigkeit durch das Patentamt, wodurch ein Gebrauchsmuster als sog. ungeprüftes Schutzrecht eine geringere Rechtssicherheit aufweist.
  • Die MARKE dient als Herkunftshinweis eines Produktes oder einer Dienstleistung. Sie steht für Qualität und soll einen Wiedererkennungseffekt beim Käufer hervorrufen, um ihm zum Kauf eben dieses Produktes bzw. der Auswahl eben dieses Dienstleistungsanbieters aus dem vielfältigen Waren- bzw. Dienstleistungsangebot zu bewegen. Dies gilt für Konsumprodukte ebenso wie für Investitionsgüter.
  • Das GESCHMACKSMUSTER schützt ein Design, d.h. die ästhetische Gestaltung eines Produkts. Eine ästhetisch ansprechende Gestaltung eines Produkts kann für den Kunden sehr einprägsam sein, zu einer hohen Wertvorstellung führen und damit zu einem wesentlichen Kaufkriterium werden, ebenso wie die Qualität des Produktes oder dessen technischeFunktionalität, welche vielleicht eher innerhalb eines Produktbereichs vergleichbar sind als ein individuelles Design. Daher kann auch ein Design ein schützenswertes Gut für Unternehmen sein.

Betrachtet man die Möglichkeiten dieser vier Arten gewerblicher Schutzrechte, so lässt sich in der Kombination durch das jeweilige Schutzrecht für die verschiedenen Aspekte eines Produkts – technische Funktion (Patent oder Gebrauchsmuster), Herkunftshinweis (Marke) und äußere Beschaffenheit (Geschmacksmuster) – ein umfassender Schutz gegen Nachahmung schaffen und die eigene Handlungsfreiheit schützen.

In allen Fällen kann vor der Anmeldung eine Recherche nach bestehenden Schutzrechten sinnvoll sein, um einen Verstoß gegen Schutzrechte Dritter zu vermeiden und schon in einer frühen Phase einer Entwicklung eine Abgrenzung der eigenen Interessen gegen die Interessen Dritter vornehmen zu können.

Des weiteren ist mit der Entwicklung neuer Produkte in Unternehmen das ARBEITNEHMERERFINDUNGSRECHT untrennbar verbunden, da diese Entwicklungen auf Erfindungen von Arbeitnehmern beruhen und erst mittels des Arbeitnehmererfindungsrechts auf den Arbeitgeber übergehen. Da die Bewertung, ob die Idee eines Arbeitnehmers erfinderisch und damit patent- oder gebrauchsmusterfähig ist, eben nach den Kriterien des Patent- bzw. Gebrauchsmusterrechts erfolgt, die dem Patentanwalt bestens vertraut sind, fällt auch dieses Rechtsgebiet in den Kompetenzbereich der Patentanwälte.

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