Gebrauchsmuster

Gebrauchsmuster

Gebrauchsmuster – das schnelle Schutzrecht mit dem “Aber”

Schnell sichern Sie Ihre Ideen durch die Anmeldung eines Gebrauchsmusters, das bereits wenige Wochen danach eingetragen werden kann. Dabei handelt es sich um ein Schutzrecht, das mit den gleichen Rechten wie ein erteiltes Patent ausgestattet ist. Was gut klingt, hat auch seine Tücken. Erfahren Sie, was Sie als Gebrauchsmuster anmelden können und wann eine Anmeldung überhaupt sinnvoll ist.

Informieren Sie sich rechtzeitig bei der Hannover IP über Sinn und Zweck einer Gebrauchsmusteranmeldung, um falsche Erwartungen zu vermeiden und Geld zu sparen.

Was Sie als Gebrauchsmuster schützen lassen können

Als Gebrauchsmuster schützen und als geistiges Eigentum sichern lassen können Sie eine Erfindung, die neu ist, die auf einem erfinderischen Schritt beruht und die gewerblich anwendbar ist. Bitte beachten Sie, dass die Erfindung technisch sein muss. Als Gebrauchsmuster schützen lassen können Sie Vorrichtungserfindungen, nicht jedoch Erfindungen, die nach dem nach dem Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen sind. Dazu gehören unter anderen Verfahrenserfindungen, Messvorgänge, Lehrmethoden, Baupläne, Schnittmuster, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden ebenso wie biotechnologische Erfindung, Pflanzensorten und Tierarten, um nur einige zu nennen.

Das Gebrauchsmuster anmelden: Der schnelle Schutz eines ungeprüften “Scheinrechts”

Schnell ein vollwertiges, durchsetzbares Schutzrecht zu bekommen ist immer dann interessant und wichtig, wenn Sie Ihre Erfindung möglichst zeitnah dokumentieren und geistiges Eigentum sichern möchten. Das Gebrauchsmuster anmelden ist häufig schon innerhalb von zwei bis vier Monaten erledigt. Grund ist, dass das Gebrauchsmuster im Eintragungsverfahren lediglich auf das Vorliegen formaler Voraussetzungen überprüft wird. Formal rechtmäßig ist die Anmeldung eines Gebrauchsmusters dann, wenn Sie alle erforderlichen Anmeldeunterlagen vollständig und unter Angabe Ihres Namens in deutscher Sprache eingereicht haben und kein Ausschlusstatbestand vorliegt. Nicht geprüft werden beim Eintragungsverfahren eines Gebrauchsmusters die sogenannten materiellen Voraussetzungen. Zu diesen materiellen beziehungsweise inhaltlichen Voraussetzungen eines Gebrauchsmusters gehört, dass Ihre Erfindung

  • neu ist,
  • dass sie auf einem “erfinderischen Schritt” beruht und
  • dass sie gewerblich anwendbar ist.

Das sind die in § 8 GbrMG (Gebrauchsmustergesetz) genannten materiellen Schutzvoraussetzungen, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht überprüft werden und die das Gebrauchsmuster zu einem ungeprüften Schutzrecht machen.

Gebrauchsmusterschutz ja, ABER…

Die im Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) für die Eintragung von Gebrauchsmustern zuständige Stelle prüft im Eintragungsverfahren, ob es sich bei der eingereichten Idee tatsächlich um eine technische Erfindung handelt und ob sie gegebenenfalls vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen ist. Nach dem GebrMG ist die Gebrauchsmusterstelle allerdings nicht verpflichtet, die sachlichen Schutzvoraussetzungen für die Eintragung als Gebrauchsmuster zu prüfen, nämlich die die Neuheit der eingereichten Idee, ihre erfinderische Leistung und die gewerbliche Anwendbarkeit. Diese fehlende Prüfung macht das eingetragene Gebrauchsmuster zu einem “Scheinrecht”, das es in Bezug auf Ansprüche gegen Dritte zu einer Zitterpartie werden lässt.

Das kann passieren…

Das bedeutet, dass Sie sich eigenverantwortlich vor der Antragstellung durch eine sorgfältige Recherche vergewissern sollten, dass die Voraussetzungen für ein wirksames Schutzrecht auch tatsächlich vorliegen. Das ist nur einer der Fallstricke, und der zweite folgt zugleich: Einerseits wird das Anmeldeverfahren dadurch schnell und preisgünstig, andererseits können Wettbewerber Ihr Gebrauchsmuster nachträglich mit einem Antrag auf Löschung angreifen. Außerdem können Sie ein Gebrauchsmuster für maximal zehn Jahre schützen lassen, wobei der Schutz gegen die Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr nach drei Jahren sowie nach sechs und acht Jahren jeweils verlängert werden kann. Die eingetragene Erfindung gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland, eine europäische Gebrauchsmusteranmeldung gibt es nicht.

Gebrauchsmuster anmelden, WENN…

Aufgrund der vorangegangenen Schilderungen ist es nur bei bestimmten Sachverhalten sinnvoll, sich für die Anmeldung und Eintragung eines Gebrauchsmusters zu entscheiden. Zu diesen Ausnahmen zählen diese:

  • Sofern Sie Ihre Idee oder Ihre Erfindung bereits innerhalb der vergangenen sechs Monate veröffentlicht haben, bietet die Anmeldung als Gebrauchsmuster eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist vor dem Tag der Anmeldung.
  • Handelt es sich um eine kleinere Entwicklung, bei der feststeht, dass ein über zehn Jahre dauernder Schutz nicht erforderlich ist, kann die Anmeldung als Gebrauchsmuster sinnvoll sein.
  • Haben Sie Ihre Erfindung innerhalb der vergangenen sechs Monate anlässlich einer Messe vorveröffentlicht, besteht insoweit ein Anspruch auf Messepriorität, die insbesondere bei Gebrauchsmustern und nicht bei Patenten beansprucht werden kann.
  • Sinn macht die Anmeldung eines Gebrauchsmusters auch dann, wenn Sie bereits ein Patent angemeldet haben, dessen Prüfungsverfahren noch andauert, und eine Verletzung Ihres Patentrechts bereits stattgefunden hat. Dann können Sie aus der Patentanmeldung parallel ein Gebrauchsmuster abzweigen, um gegen den Patentverletzer zeitnah vorzugehen. Der Unterschied zur bloßen Gebrauchsmusteranmeldung besteht darin, dass Sie bei der Abzweigung aus dem Patentprüfungsverfahren eine amtliche Prüfungsaussage zur Erteilbarkeit beziehungsweise zur Rechtsbeständigkeit der Patentanmeldung haben, die auch bezüglich des Gebrauchsmusters Gültigkeit hat.

Rufen Sie uns jetzt an, damit Ihre Erfindung auch tatsächlich den Schutz erfährt, den Sie wünschen und brauchen: T 05 11 | 5 69 59 72-0.

Hier sehen Sie einen Vergleich der Vor- und Nachteile von Patent und Gebrauchsmuster.

 

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