Gebrauchsmuster und Patent im Vergleich

Gebrauchsmuster und Patent im Vergleich

Gebrauchsmuster und Patent: Gemeinsamkeiten

Das Gebrauchsmuster ähnelt dem Patent sehr stark und wird häufig als das „kleine Patent“ angesehen. Gemeinsamkeiten von Gebrauchsmuster und Patent sind z.B.:

  • Es können jeweils technische Gegenstände wie etwa z.B. Maschinen, Vorrichtungen, Schaltungen, Geräte und deren Teile sowie chemische Erzeugnisse, z.B. Kunststoffgranulate, Kunstdünger oder Arzneimittel geschützt werden; Verfahren sind dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich.
  • Der Schutzumfang in Form des alleinigen Benutzungsrechts an der geschützten Erfindung sowie des Verbietungsrechts gegenüber Dritten ist vergleichbar.
  • Aufbau und Inhalt der Anmeldungen sind vergleichbar, ebenso der Aufwand der Erstellung der Anmeldungsunterlagen sowie deren Einreichung.

Informieren Sie sich hier über die Vor- und Nachteile eines Gebrauchsmusters.

Gebrauchsmuster und Patent: Unterschiede

Unterschiede von Gebrauchsmuster und Patent sind z.B.:

  • Das Gebrauchsmuster hat eine Laufzeit von 10 Jahren ab dem Tag der Anmeldung gegenüber 20 Jahren ab dem Tag der Anmeldung bei einem Patent.
  • Der Schutz des Gebrauchsmusters tritt mit seiner Eintragung in der Regel ca. vier Monate nach dem Tag der Anmeldung ein, der Schutz des Patents hingegen erst mit dessen Erteilung in der Regel ab ca. eineinhalb Jahren ab dem Tag der Anmeldung, sofern der Prüfungsantrag gestellt wurde.
  • Verfahren sind vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen, können jedoch durch ein Patent geschützt werden samt den unmittelbar hiermit hergestellten Erzeugnissen.
  • Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht, d.h. es wird ohne eine inhaltliche Prüfung der Schutzfähigkeit eingetragen, weshalb anstelle der amtlichen Recherche eine eigene Recherche nach bestehenden relevanten Schutzrechten sinnvoll ist. Die Überprüfung der Schutzfähigkeit erfolgt dann ggf. erst später im Rahmen eines Löschungsverfahrens, z.B. bei der Geltendmachung einer Schutzrechtsverletzung.
  • Aufgrund der fehlenden Prüfung der Schutzfähigkeit erfolgt eine schnelle Eintragung in der Regel nach ca. vier Monaten ab dem Tag der Anmeldung – ab der Eintragung kann aus dem Gebrauchsmuster gegen Dritte vorgegangen werden.
  • Ist eine technische Erfindung bereits an die Öffentlichkeit gelangt, kann hierauf noch bis zu sechs Monaten danach ein Gebrauchsmuster erlangt werden (Neuheitsschonfrist); die Erteilung eines Patents auf diese Erfindung ist jedoch nicht mehr möglich.

Der Nutzen eines Gebrauchsmusters gegenüber dem Patent

Je nach Situation kann die Anmeldung eines Patents oder eines Gebrauchsmusters sinnvoll sein – es können jedoch auch beide Anmeldungen (bei im Wesentlichen lediglich einmaligem Aufwand der Erstellung der Anmeldung selbst) zumindest zeitweise parallel verfolgt werden, um schnell durch die Eintragung als Gebrauchsmuster einen Schutz zu erhalten und dennoch langfristig die eigenen Interessen durch ein erteiltes Patent als geprüftes Schutzrecht mit größerer Rechtssicherheit durchsetzen zu können. Auch kann durch die Anmeldung eines Gebrauchsmuster zumindest sechs Monate lang die eigene Veröffentlichung der Erfindung “geheilt” werden, zumindest z.B. in Deutschland.

Dennoch ist grundsätzlich die Anmeldung einer Erfindung zum Patent zu bevorzugen. Am besten wird dies im Einzelfall entschieden. Hierzu können Sie uns gerne ansprechen.

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