Beratung von Anmeldungsstrategien

Beratung von Anmeldungsstrategien

Ist die Art des gewerblichen Schutzrechts durch den zu schützenden Gegenstand häufig vorgegeben – technische Erfindungen durch Patent und Gebrauchsmuster, Zeichen für Waren und Dienstleistungen durch Marken und die ästhetische Gestaltung eines Produkts durch Geschmacksmuster – so stehen doch jeweils mehrere Optionen zur Verfügung, den gewünschten Schutz möglichst umfassend, schnell oder günstig zu erlangen.

Patente und Gebrauchsmuster:

  • Zuerst stellt sich die Frage, welche Aspekte der Erfindung auf welche Weise in Produkte einfließen sollen und wie diese – Vorrichtungs- oder Verfahrensanspruch – zu schützen sind. Dabei stellt sich auch die Frage, wie der beanspruchte Schutzgegenstand an vermeintlichen Verletzungsprodukt nachgewiesen werden kann. Ist die Erfindung bei einem Produkt von Außen erkennbar? Lässt sich am Produkt das Verfahren nachweisen, mit dem er hergestellt wurde?
  • Ferner ist der bekannte Stand der Technik und die Kenntnis der Produkte der Wettbewerber zu beachten. Wie kann die Erfindung möglichst deutlich von der bekannten Technik abgegrenzt werden? Welche Alternativen gibt es zur Erfindung, die den Wettbewerbern eine Umgehungsmöglichkeit für das eigenen Schutzrecht bieten würden und bei der Ausarbeitung der Anmeldung mit abgedeckt werden müssen?
  • Alternativ kann auch bewusst auf eine Schutzrechtsanmeldung verzichtet werden, falls die Erfindung geheimgehalten werden soll, insbesondere bei Verfahren, deren Anwendung am Produkt häufig schwierig nachweisbar ist. Auch in diesem Fall ist jedoch das Arbeitnehmererfindungsrecht zu beachten! Ferner sollten Nachweise für die Existenz der Erfindung dokumentiert werden, um die Benutzung nachzuweisen, falls ein Dritter sich dieselbe Erfindung schützen lässt und aus ihr vorgeht (Vorbenutzungsrecht).

Patente an sich:

  • Patente können rein national angemeldet werden, z.B. für Deutschland und in fast allen anderen Staaten der Welt. Soll der Schutz nur in einem Land erfolgen, ist dies der einfachste und günstigste Weg:
  • Sind mehrere Staaten von Interesse, bieten sich statt mehrerer nationaler Verfahren eher das vereinheitlichte Anmeldeverfahren des PCT bzw. das vereinheitlichte Eintragungsverfahren der Staaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) an. Hierdurch kann auch die Entscheidung, in welchen Staaten nationale Patente erlangt werden sollen, zeitlich hinausgeschoben werden, um z.B. den Erfolg eines Produktes am Markt abzuwarten oder die Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit einer Erfindung.

Patente versus Gebrauchsmuster – oder auch gemeinsam:

  • Die höhere Rechtssicherheit des Patents aufgrund seiner inhaltlichen Prüfung auf Schutzfähigkeit hat den Preis des zeitlichen Verzugs der Erteilung, i.A. auf mindestens eineinhalb Jahre nach Anmeldung. Soll schnell ein durchsetzbares technischen Schutzrecht erlangt werden, bietet das Gebrauchsmuster hier den Vorteil der Schnelligkeit, da die Eintragung i.A. nach vier Monaten erfolgt.
  • Jedoch ist das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht, dessen Schutzfähigkeit i.A. vom vermeintlichen Verletzer gerichtlich durch ein Löschungsverfahren angezweifelt werden wird. Somit erfolgt i.A. die Überprüfung der Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters durch ein ordentliches Gericht anstelle durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).

Marken:

  • Das Zeichen der Marke sollte die absoluten Schutzrechtshindernissen meiden; dennoch sind gerade „sprechende“ Marken, die einen beschreibenden Anklang haben, in der Werbung sehr beliebt, da sie bereits durch sich selbst auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, für die sie stehen, und somit schneller und mit weniger Aufwand beim Kunde die gewünschte Assoziation von Zeichen und Ware bzw. Dienstleistung erreicht werden kann. Hier gilt es einen „goldenen“ Mittelweg zu finden.
  • Die Waren bzw. Dienstleistungen, mit denen das Zeichen verknüpft ist, sollten auf langfristige Sicht festgelegt werden, da eine Marke bei Verlängerung zeitlich unbegrenzt laufen kann. Daher sollten auch die Waren und Dienstleistungen mit angemeldet werden, für die eine Nutzung erst in ferner Zukunft erfolgen kann. Jedoch muss eine Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nach einer fünfjährigen Schonfrist ernsthaft benutzt werden, so dass hier sinnvoll abzuwägen ist. Ferner sollten die markenmäßige Benutzung des Zeichens von Anfang an dokumentiert werden, um später der Behauptung der Nichtbenutzung durch Dritte mit Beweisen entgegentreten zu können.
  • Die Kombination aus Zeichen und Waren bzw. Dienstleistungen kann sowohl national als auch EU-weit einheitlich angemeldet werden. Hierbei ist über die Kosten zu entscheiden, ob ein oder einzelne Staaten mit nationalen Marken abzudecken sind oder sich der Aufwand einer Gemeinschaftsmarke für die gesamte EU lohnt.

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