Durchsetzung von Schutzrechten
Bei aller Kenntnis über die Produkte und Schutzrechte der Wettbewerber sowie Sorgfalt der Recherche und Analyse der eigenen Handlungsfreiheit im Vorfeld, Verletzungen von Schutzrechten kommen vor oder werden sogar wissentlich in Kauf genommen oder vorsätzlich begangen.
In diesem Fall zeigt sich erst der wahre Wert eines Schutzrechts und insbesondere das Ausmaß seines sog. Schutzbereichs, der bei Patenten und Gebrauchsmustern durch die Ansprüche, bei Marken durch die Verknüpfung von Zeichen und Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnis sowie bei Geschmacksmustern (Design) durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind, begründet wird.
Der Schutzbereich ist nämlich jeweils nicht absolut definiert, sondern es ist vielmehr von Fall zu Fall zu prüfen, ob der vermeintliche Verletzungsgegenstand in den Schutzbereich der Ansprüche oder dergleichen fällt.
An dieser Stelle kommt im Verletzungsverfahren, welches Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist und somit einem Rechtsanwalt vorbehalten ist, die technische und schutzrechtliche Expertise eines Patentanwalts ins Spiel, der zur Beurteilung der Schutzrechtsverletzung hinzugezogen werden kann. Hierbei wird der Umfang des Schutzbereichs in Relation zum vermeintlichen Verletzungsgegenstand ermittelt und dieses Ergebnis in das Verfahren eingebracht.