Arbeitsnehmererfindungsrecht

Arbeitsnehmererfindungsrecht

Das Arbeitnehmererfindungsrecht regelt das Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzgl. Erfindungen und technischer Verbesserungsvorschläge, die aus einem Dienstverhältnis resultieren.

Grundsätzlich gehören die Arbeitsergebnisse eines Arbeitnehmers dem Arbeitgeber und sind mit dem Arbeitslohn abgegolten. Ist jedoch ein Arbeitnehmer der Auffassung, eine Arbeitsleistung in Form einer technischen Neuerung erbracht zu haben, die über seine gewöhnliche Tätigkeit hinausgeht, so kann er dies seinem Arbeitgeber als technischen Verbesserungsvorschlag oder, falls die technische Neuerung dem Patent- oder Gebrauchsmusterschutz zugänglich ist, als Erfindung melden.

Mit dieser Meldung wird eine Reihe von gegenseitigen Rechten und Pflichten ausgelöst, die im Arbeitnehmererfindungsrecht definiert sind, wie z.B.:

  • Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitsgeber alle Informationen über die Erfindung selbst sowie ihr Zustandekommen zur Verfügung zu stellen. Dies dient zum einen der Beurteilung der Erfindung selbst und ihrer Verwertbarkeit z.B. im eigenen Unternehmen, zum anderen der Beurteilung des Anteils des Erfinders am Zustandekommen der Erfindung in Relation zum Unternehmen zur Berechnung seiner Vergütung. Ferner hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei der Ausarbeitung der Schutzrechtsanmeldung zu unterstützen.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die gemeldete Erfindung zum Schutzrecht anzumelden, sofern er sie in Anspruch nimmt und nicht dem Arbeitnehmer zur eigenen Verwertung und Anmeldung freigibt. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über Art und Umfang der Schutzrechtsanmeldung zu informieren, z.B. Abschriften der Anmeldungsunterlagen zu übergeben, und dem Arbeitnehmer die Schutzrechtsanmeldung bzw. das Schutzrecht anzubieten, falls der Arbeitgeber dieses nicht weiterverfolgen möchte. Ferner hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Anmeldungen im Ausland zu ermöglichen, falls der Arbeitgeber diese nicht selbst tätigen möchte.
  • Der Arbeitnehmer ist berechtigt, für seine Erfindung eine angemessen Vergütung zu erhalten, die sich nach ihrer Nutzungsart (z.B. im eigenen Produkt oder Verkauf bzw. Lizenzierung der Erfindung an Dritte) und seinem Anteil am Zustandekommen in Relation zum Unternehmensanteil ergibt.
  • Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Erfindung zu nutzen, sei es im eigenen Betrieb in eigenen Produkten, sei es durch Lizenzierung oder Verkauf.

Um die gesetzlich definierten Verpflichtungen einheitlich und dauerhaft zu regeln, besitzen viele Unternehmen hierfür entwickelte Abläufe, um die Einhaltung der jeweiligen Fristen auf Arbeitsnehmer- und Arbeitgeberseite sicher wahren zu können und einen effektiven Informationsfluss zu gewährleisten.

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