Eine unüberlegte Patentanmeldung kann richtig teuer werden:

Slide to unlock - Finger wischt über Smartphone um es zu entsperren

0

Eine unüberlegte Patentanmeldung kann richtig teuer werden:

BGH erklärt Slide-to-Unlock-Patent von Apple für ungültig

Der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) getragene Rechtsstreit zwischen Apple und seinen Konkurrenten Samsung und Motorola um das europäische Patent EP 1964022 ist ein exemplarisches Beispiel dafür, wie eine Patentanmeldung nicht funktionieren kann. Im Patenturteil wurde das von Apple angemeldete europäische Patent schließlich für ungültig erklärt. Die Patentanmeldung war ein Fehler, der aufgrund des nachfolgenden Rechtsstreits viel Zeit und vor allem Geld gekostet hat.

Fehler bei der Patentanmeldung vermeiden – durch eine fachmännische Beratung

Ein auf Patentrecht spezialisierter Patentanwalt[Hz1]  hätte seinen Mandanten vor der Patentanmeldung darauf aufmerksam gemacht, dass die Anmeldung des Slide-to-unlock Patentes nicht die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen erfüllt. Grund ist, dass die Wischfunktion auf dem Sperrbildschirm zwar über die übliche technische Funktion hinausgeht, aber nicht die technische Lösung eines technischen Problems ist.

Die Patentanmeldung einer auf Software basierenden Idee

Ähnlich wie im vorliegenden Fall ist auch das Problem gelagert, eine auf Software basierende Idee als patentierbar darzustellen. Nach § 9 PatG (Patentgesetz) wird eine technische Erfindung gegen Nachahmung geschützt, um sich für das jeweilige Produkt einen Marktvorteil gegenüber Wettbewerbern zu sichern. Um eine Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt mit Sitz in München patentieren zu lassen, müssen nach § 1 PatG bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

  1. Grundsätzlich muss eine Erfindung neu sein. Das bedeutet, dass sie aus dem Stand der Technik nicht bekannt sein darf.
  2. Eine Erfindung, die zum Patent angemeldet werden soll, muss auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Das setzt voraus, dass sie sich technisch deutlich von bereits auf dem Markt befindlichen Produkten abheben und über eine bloße triviale Entwicklung der bekannten Technik hinausgehen muss.
  3. Als dritte Voraussetzung fordert der Gesetzgeber, dass die Erfindung gewerblich anwendbar sein muss – ein Punkt, der ohnehin selbstverständlich ist.
  4. Eine Erfindung muss zudem eine technische Aufgabe mit technischen Mitteln lösen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann in dem zugrunde liegenden Patenturteil von vornherein verneint werden. Denn die vom User eingesetzte Wischfunktion wird mit dem Finger durchgeführt. Dabei handelt es sich um ein nicht technisches Mittel, sodass der Patentschutz nicht greifen kann.
  5.  Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten sind vom Patentschutz durch Gesetzesdefinition von vornherein ausgeschlossen. Wirkt ein Benutzer bei einer Erfindung mit, so könnte dies spätestens bei der schriftlichen Formulierung der Patentanmeldung überaus kniffelig werden.
  6. Gerade Patentschutz auf Software bereitet oftmals Schwierigkeiten. Grund ist, dass der Gesetzgeber sowohl “Programme für Datenverarbeitungsanlagen” als auch für die “Wiedergabe von Informationen” vom Patentschutz „an sich“ ausgeschlossen hat. Wird die Patentanmeldung von Software jedoch mit einer technischen Aufgabe und deren Lösung mit technischen Mitteln verbunden, kann Schutz auf Software und damit eine Patentierung erreicht werden.

Wie das vorliegende Patenturteil sehr anschaulich zeigt, kann ein bereits erteiltes Patent beispielsweise auf Betreiben eines Konkurrenten wieder verschwinden. Im Patenturteil des BGH war es der Wettbewerber Motorola, der auf Nichtigkeit des Patents geklagt hatte und damit erfolgreich war. Das setzt allerdings eine gute Argumentation voraus, damit dieses Vorhaben tatsächlich gelingt. Apple war nicht gut beraten, ein Patent anzumelden, das auf solch wackligen Füßen steht. Das Unternehmen musste damit rechnen, dass Wettbewerber versuchen würden, die Patentanmeldung zu kippen.

Seien Sie schlauer und informieren Sie sich rechtzeitig bei einem auf Marken- und Patentrecht spezialisierten Anwalt.

© Copyright Dr.-Ing. Christian Holz. Alle Rechte vorbehalten.